Aus für Massenabmahnungen?
Aus Unfall darf kein Gewinn geschlagen werden
Abmahnwahn gebremst

Aus für Massenabmahnungen?

In Köln könnte der Anfang vom Ende der Abmahnpest gesetzt worden sein


Ein Urteilskommentar von SM

Das OLG Köln hat in seinem Beschluss vom 24.03.2011 (6 W 42/11) festgestellt, dass die tatsächliche Vermutung, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für eine von diesem Anschluss aus begangene Rechtsverletzung verantwortlich ist, entkräftet ist. (vgl. BGH GRUR 2010, 633 Tz. 35 – Sommer unseres Lebens) Hierzu genügt es, dass die ernsthafte Möglichkeit eines von der Lebenserfahrung, auf die die Vermutung gegründet ist, abweichenden Geschehensablaufs feststeht. So sah es das OLG Köln im vorliegenden Fall, da es unstreitig war, dass der Ehemann der Beklagten ebenfalls Zugriff auf den Internetanschluss hatte, und es daher ernsthaft möglich war, dass dieser das Computerspiel im Internet öffentlich zugänglich gemacht hat und eben nicht die Beklagte.

Das OLG Köln hält damit fest, dass es keine zwingende Verantwortlichkeit für den Inhaber des Internetanschluss von dem die Filesharingverstöße ausgehen gibt, wenn weitere Personen unstreitig ebenfalls diesen Anschluss nutzen. Eine generelle Störerhaftung im engen Sinne gibt es dem OLG zufolge nicht. Die Störerhaftung muss demnach hinreichend geklärt sein und darf keine realistische Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufes zulassen. Damit tritt das OLG Köln der bisherigen belastenden Vermutungshandhabe entgegen, bei der tatsächlich fast nicht möglich war, nachzuweisen, dass andere Personen den Internetanschluss missbraucht haben könnten. Es bedarf also einer nachgewiesenen Täterschaft des Beklagten.

Es gibt demnach Hoffnung für Abgemahnte soweit sie den Internatanschluss nicht alleinig benutzen. Die weitere Entwicklung dieser bisherigen "Flickenteppich"-Rechtsprechung bleibt mit Spannung abzuwarten.

Links:
Urteil beim OLG Köln
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