Kaufrecht
Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält zum Kaufrecht eine Reihe von Gewährleistungsbestimmungen.
Die Rechte des Verbrauchers können durch eine vom Verkäufer übernommene Garantie erheblich erweitert werden. Da die grundsätzliche Möglichkeit des Unternehmers besteht, die Mängelgewährleistung auszuschließen, ist dem Verbraucher bei einigen Käufen zu empfehlen, sich beim Kauf von technischen Geräten, Maschinen etc. eine Garantie geben zu lassen. Bei einer solchen Garantieerklärung ist jedoch genau darauf zu achten, für welche Mängel der Unternehmer im Falle einer Streitigkeit einstehen muss. Denn eine Garantie erfasst in der Regel nicht sämtliche denkbaren Mängel.
Häufig ist einem Verbraucher nicht an einer Reparatur, sondern an der Rückgabe der Ware gelegen. Für einige Bereiche des täglichen Lebens sind insoweit Verbraucherschutzbestimmungen geschaffen worden, z. B. das Haustürwiderrufsgesetz oder das Fernabsatzgesetz. Diese Gesetze wurden zum 01.01.2002 in das BGB aufgenommen.
Orte, an denen Haustürgeschäfte abgeschlossen werden können, sind neben der Privatwohnung u. a. auch der Arbeitsplatz, öffentliche Verkehrsmittel oder im Interesse des Unternehmers durchgeführte Freizeitveranstaltungen. Für den Ausstieg aus solchen Verträgen stehen dem Verbraucher unter bestimmten Voraussetzungen Widerrufsrechte zur Verfügung.
Ebenso steht dem Verbraucher, welcher eine Ware über ein Internetportal bestellt, nach dem Fernabsatzgesetz grundsätzlich ein Widerrufs- und Rückgaberecht zu. Die umfangreichen Vorschriften zu diesem Rechtskreis sind für den Laien nur schwer durchschaubar.

Kaufrecht wird von Rechtsanwalt Sicco Birkholz vertreten.