Womit sich unsere Gerichte auch beschäftigen…

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Abmahnung zu unbestimmt – Der Arbeitnehmer wurde abgemahnt. Im Personalgespräch wollte er wissen, wer aus dem Kollegenkreis eine angeblich unangemessene Äusserung des Arbeitnehmers gemeldet habe. Die Personalreferentin verweigerte dies, da die Arbeitnehmer eingeschüchtert seien und sich lediglich vertraulich an die Vorgesetzten sowie die Personalbetreuung gewandt hatten. Auch in der Abmahnung erfolgte keine namentliche Benennung. Das ArbG Düsseldorf  (Urteil 12.1.24, 7 Ca 1347/23) stellte fest, dass die Abmahnung keinen Bestand habe, weil sie zu unbestimmt sei. Die anderen Arbeitnehmer würden nicht genannt, obwohl sie unstreitig bekannt seien. Somit sei die Abmahnung nicht hinreichend konkret. Für den Abgemahnten diene die konkrete Nennung der Namen der Zeugen auch dazu, überprüfen zu können, ob die Abmahnung inhaltlich richtig sei oder nicht. Der ArbG sei auch nicht berechtigt, zum Schutz der Zeugen die Namen nicht zu nennen. Die Kammer verkenne nicht, dass hierdurch ein Konflikt zwischen dem ArbN und den Zeugen entstehen könne. Einen solchen Konflikt habe ein ArbG, der den Aussagen vertraue, allerdings hinzunehmen. Es sei auch nicht ersichtlich, welche konkrete Gefahr den Zeugen durch ihre Nennung in der Abmahnung drohe.

Abrufverträge geben regelmässig Anlass für Differenzen. Das für den Arbeitgeber flexible Instrument der gelegentlichen unregelmässigen Beschäftigung erfährt einige Grenzen. So ist in § 12 Abs.1 S.3 TzBfG geregelt, dass eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche als vereinbart gilt, wenn eine Regelung der wöchentlichen Arbeitszeit im Abrufvertrag nicht geregelt ist. Dann hat der Arbeitgeber auch die Arbeitsleistung täglich jeweils für mindestens drei aufeinanderfolgende Stunden in Anspruch zu nehmen. Daraus folgt die Vergütungspflicht des Arbeitsgebers unabhängig davon, ob er die Arbeitsleistung abgerufen, also in Anspruch genommen hat oder nicht. (BAG 18.10.23, AZR 22/23)

„Willste Spass, brauchste Gas“ Ein Polizeiobermeister auf Widerruf hatte rund ein Jahr vor seinem Eintritt in den PolVzDst einen Sticker in einer über 30 Mitglieder umfassenden WhatsApp Chat-Gruppe gepostet mit dem Titel „Willste Spass, brauchste Gas“. Als die Bundesrepublik Deutschland als Arbeitgeber hiervor erfuhr, entliess sie den Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus dem Widerrufsbeamtenverhältnis. Erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers für den polizeilichen Vollzugsdienst. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel Widerspruch und Klage waren erfolglos. Mit dem Beruf eines Polizeibeamten ist es unvereinbar, den Holocaust und damit die massenhafte Vernichtung menschlichen Lebens als geeignetes Mittel einer humoristischen Grenzüberschreitung anzusehen. VG Koblenz v. 12.9.23, 2 K 354/23 (bei Arbeitsrecht aktiv 02-2024 S. 19)