Rechtsgebiet: Bank- und Kapitalmarktrecht
Können Banken, Sparkassen und Bausparkassen abgeschlossene Sparverträge zu kündigen?
Auch wenn für den Sparer schwer verständlich, ist es so, dass der Sparer als Darlehengeber gesehen wird und grundsätzlich die Bank, als Darlehensnehmer. Wenn die vertragliche Ansparsumme erreicht ist, kann die Bank den Sparvertrag gem. § 488 Abs. 3 BGB wirksam kündigen und das Sparguthaben auszahlen.
Dies ist aber nicht immer so und sollte genauer überprüft werden!
Grund für die Kündigung:
Die langanhaltende Niedrigzinsphase hat Banken, Sparkassen und Bausparkassen dazu gebracht, mit Ihnen abgeschlossene Sparverträge zu kündigen, wenn in diesen Verträgen dem Sparer ein Garantie-Zins zugesichert war, der deutlich oberhalb des derzeitigen Marktzinses liegt. Für diese wurden die Verträge deshalb immer unrentabler und die Sparer wurden mit Kündigungen konfrontiert unter Berufung auf ein außerordentliches Kündigungsrecht. Die hieraus gegebene Rechtslage ist Gegenstand der Rechtsprechung, die aber alles andere als einheitlich ist.
Wann ist eine Kündigung nicht wirksam?
Anders sieht es aus, wenn die vertragliche Sparsumme noch nicht erreicht ist.
Hier greifen vor allem die Bausparkassen gerne auf Argument zurück, dass Ziel eines Bausparvertrages nicht die Schaffung einer verzinslichen Geldanlage, sondern vielmehr bauwirtschaftlich zweckgerichtetes Sparen sei (§ 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Damit sei eine Kündigung auch bei Nichterreichen des Sparzieles dann gerechtfertigt sei, wenn ab Zuteilungsreife 10 Jahre vergangen sein.
Gut zu wissen!
Diese Urteile des OLG Stuttgart weichen damit diametral von denen der anderen OLG ab. Die Urteile aus Stuttgart sind damit jetzt Gegenstand von Revision beim Bundesgerichtshof (BGH).
Aber auch die Sparkassen bzw. Bausparkassen sind sich des Risikos bewusst. Sie zeigen sich daher dann, wenn gegen eine Kündigung Klage erhoben wird, durchaus oft vergleichsbereit; was dem Sparer dann ebenso durchaus nutzt.
Zu dieser Problematik gibt es zwischenzeitlich über 160 Entscheidungen von Gerichten. Hier gibt es aber ein deutliches Nord-Süd-Gefälle der Rechtsprechung, welches an folgenden Beispielen verdeutlicht wird:
a) Das OLG Hamm bestärkte die Bausparkassen und erklärte die Kündigungen für rechtens.
b) Ganz anderst das Oberlandesgericht Stuttgart. Dieses hat solche Kündigungen mit mehreren Urteilen, zuletzt vom 30.03.2016 und vom 04.05.2016 unter Az. 9 U 171/15 und 9 U 230/15 als unzulässig bewertet.
c) Ebenso wenig habe die Sparkasse einen Anspruch auf Anpassung der Verzinsung wegen des aktuell niedrigen Zinsniveaus. Sie hat das Risiko einer negativen Zinsentwicklung bereits bei Abschluss der Verträge gekannt und es damit schon zu diesem Zeitpunkt in Kauf genommen.
Kommt also die Rettung der Bausparer aus dem Süden?
Ihr Spezialist zum Thema: Bank- und Kapitalmartkrecht
Rechtsanwalt Norbert G. MüllerIch helfe Ihnen gerne weiter! |