Strafrecht | Verkehrsstrafrecht | Steuerstrafrecht
Wir bieten eine kompetente, engagierte und diskrete strafrechtliche Beratung und Verteidigung, insbesondere im Bereich des Wirtschafts-, Verkehrs-, Jugend-, und Steuerstrafrechts.
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Kernbestand des Wirtschaftsstrafrechts sind die Delikte der Steuerhinterziehung, der Korruption, Wettbewerbsstraftaten, der Insolvenzstraftaten und der Vorwurf der Untreue.
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Der Beschuldigte eines Wirtschaftsstrafverfahrens sollte jedenfalls vor einer drohenden Durchsuchung seiner Geschäftsräume einen Verteidiger einschalten, der auch im Falle einer rechtmäßigen Durchsuchung zumindest den geordneten Ablauf derselben sicherstellen kann.
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Im Verkehrsstrafrecht (insbesondere im Falle des Unerlaubten Entfernen vom Unfallort („Unfallflucht“) oder im Falle von Alkohol und Drogen am Steuer) drohen empfindliche Strafen, wie der Entzug der Fahrerlaubnis, sowie die Anordnung einer Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis oder auch empfindliche Geldbußen. Auch die Anordnung einer Medizinisch psychologischen Untersuchen (MPU) droht hier. Eine frühzeitig abgestimmte und kompetente Rechtsberatung ist hier zwingend erforderlich, um eine sachgerechte und erfolgreiche Verteidigung zu gewährleisten.
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Insbesondere im Jugendstrafrecht geht es darum, die Persönlichkeit des Mandanten in der Hauptverhandlung oder auch schon während des Ermittlungsverfahrens zu präsentieren. Das Jugendstrafrecht, welches für Jugendliche und teilweise auch für Heranwachsende Anwendung findet, unterscheidet sich insofern vom Erwachsenenstrafrecht als sich die Rechtsfolge am Erziehungsbedarf des Jugendlichen orientiert.
Demnach sind die Beweggründe, das Nachtatverhalten und die Einstellung zur Tat fast genauso wichtig, bei der Bestimmung des erforderlichen Strafmaßes, wie das verwirklichte Delikt ((gefährliche) Körperverletzung, Diebstahl, Raub, Nötigung, Erpressung).
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Das Gericht ist anders als im Erwachsenenstrafrecht nicht an einen gesetzlichen Strafrahmen gebunden, sondern entscheidet im Einzelfall unter besonderer Berücksichtigung der Persönlichkeit des Täters.
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Dies folgt daraus, dass im Jugendstrafrecht eine unverhältnismäßig harte Sanktion der Erziehung und Entwicklung des jugendlichen Straftäters häufig entgegenstehen würden.
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Jeder Bürger ist tagtäglich mit steuerlichen Sachverhalten und damit einhergehenden Verpflichtungen konfrontiert. Bei einem vorwerfbaren Verstoß gegen diese Pflichten drohen sowohl Bußgelder als auch Strafen.
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Relevant werden in diesem Zusammenhang neben der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) vor allem die Zollstraftaten (§§ 372–374 AO) sowie die Fälschung von Steuerzeichen bzw. deren Vorbereitung (§§ 148, 149 StGB), die Begünstigung (§ 257 StGB) eines Steuerstraftäters, aber auch die gesondert unter Strafe gestellte gewerbs- oder bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens (§ 26c UStG). Wir vertreten Sie bei steuerstrafrechtlichen Vorwürfen gegenüber den Ermittlungsbehörden und auch im Falle einer Anklage vor Gericht.
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Darüber hinaus führen wir in Unternehmen auch Compliance-Beratungen und entsprechende Schulungen durch. Unsere Fachgruppe „Compliance“ berät hinsichtlich der Einhaltung von Gesetzen und Richtlinien im gewerblichen Bereich. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung sind wir in der Lage, auch komplizierte Sachverhalte und Vorschriften verständlich zu machen und anschaulich darzulegen.